Ein solcher Schaden wäre – wie die Gesuchstellerin selbst ausführt – im Verkauf an sich begründet (d.h. im Kaufvertrag vom 24. Juni 2018), und nicht erst durch die Nebenvereinbarungen entstanden. Soweit die Gesuchstellerin und die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich das Handeln der Gesuchsgegnerin im eigenen und nicht im Namen der Gesuchstellerin oder das Nichtabliefern der für sich ausgehandelten finanziellen Vorteile monieren, bringen sie Tatsachen vor, welche nicht Teil des vorliegend zu überprüfenden Sachverhaltskomplexes sind, sondern das noch hängige Strafverfahren vor der 2. Strafkammer (H._____