19 mer bekannt und wurden von ihr berücksichtigt (pag. 313). Ebenso waren die «für die Gesuchstellerin wenig vorteilhaften» Zahlungsmodalitäten, die von den Parteien mehrfach gerügt werden, der 1. Strafkammer bestens bekannt und gehen nicht aus den Nebenvereinbarungen hervor. Den Vermögensschaden will die Gesuchstellerin ebenfalls mit Tatsachen begründen, welche nicht aus den Nebenvereinbarungen hervorgehen; so argumentiert sie, dass ihr durch den Verkauf ein Gewinn entgangen sei und ihre Aktie an Wert verloren habe.