Sämtliche Tatsachen, welche folglich das Agieren der E.________ AG als Strohgesellschaft beweisen sollen, sind vor diesem Hintergrund im vorliegenden Revisionsverfahren unbehilflich. Dasselbe gilt für die (wiederum beispielhaften und im Übrigen bereits im Hauptverfahren vorgebrachten) Argumente, wonach die Gesuchsgegnerin in den verkauften Liegenschaften eingemietet gewesen sei, dass der Verkauf einen Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend paulianischem Anfechtungsprozess erfolgt sei, dass für den Verkauf kein betriebswirtschaftlicher Grund bestanden habe,