Mit anderen Worten stellen die vorgebrachten Vereinbarungen entweder keine neuen Beweismittel oder Tatsachen dar, oder aber sie sind nicht geeignet, die das Urteil tragenden Feststellungen auch nur zu beeinflussen (geschweige denn zu erschüttern) und so einen Schuldspruch herbeizuführen. Die Parteien tragen sodann überwiegend Argumente vor, welche entweder bereits vom damals urteilenden Gericht berücksichtigt wurden, oder aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eingereichten Noven und somit mit dem vorliegenden Verfahren stehen.