Verwaltungshonorar, allesamt vom 24. Juni 2008. 14.4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist vorwegzunehmen, dass aus den eingereichten Vereinbarungen nichts hervorgeht, was entweder nicht bereits in die Überlegungen der 1. Strafkammer miteingeflossen, oder aber erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO wäre. Mit anderen Worten stellen die vorgebrachten Vereinbarungen entweder keine neuen Beweismittel oder Tatsachen dar, oder aber sie sind nicht geeignet, die das Urteil tragenden Feststellungen auch nur zu beeinflussen (geschweige denn zu erschüttern) und so einen Schuldspruch herbeizuführen.