im Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilien Alleinaktionär der E.________ AG gewesen, welche bis dahin über keine Aktivitäten verfügt habe. Es handle sich damit bei J.________ um eine der Gesuchsgegnerin nahestehende Person. Dieser Umstand änderte indes am Ergebnis der 1. Strafkammer nichts. 14.4. Subsumtion Vorliegend wurden drei Noven ins Recht gelegt. Es handelt sich um einen Kaufrechtsvertrag betreffend Aktien der E.________ AG, einen Kaufrechtsvertrag betreffend Rückkauf der Liegenschaften für CHF 9.1 Mio. sowie um eine Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar, allesamt vom 24. Juni