Dies verneinte sie und kam zum Schluss, dass genügend freies Eigenkapital vorhanden gewesen sei. Im Rahmen dieser Ergänzung hielt die 1. Strafkammer zudem fest, dass unbestrittenermassen auch nach dem Verkauf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Gesuchsgegnerin und der E.________ AG bzw. J.________ bestanden habe. Die Gesuchsgegnerin sei Mieterin einer Wohnung der E.________ AG und sie übernehme für die verkauften Liegenschaften im Auftrag der E.________ AG die Liegenschaftsverwaltung. Zudem sei J.________ im Zeitpunkt des Verkaufs der Immobilien Alleinaktionär der E.______