18 ne strafbare Handlung vorliegen würde, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nach dem Verkauf der Immobilien an die E.________ AG nicht mehr gedeckt gewesen seien, bzw. wenn in das Reinvermögen der Gesuchstellerin im Umfang von Grundkapital und gebundenen Reserven eingegriffen worden wäre. Dies verneinte sie und kam zum Schluss, dass genügend freies Eigenkapital vorhanden gewesen sei.