in freigestanden, die Immobilien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen (S. 92 der Urteilsbegründung, pag. 294). In rechtlicher Hinsicht hielt die 1. Strafkammer fest, dass es mangels Nachweis, dass die Liegenschaften am 24. Juni 2008 mehr wert als CHF 9.0 Mio. (Verkehrswert) gehabt hätten, auch am Nachweis einer Vermögensschädigung sowie einer Pflichtverletzung fehle. Der Tatbestand von Art. 158 StGB sei demnach nicht erfüllt (S. 110 der Urteilsbegründung, pag. 312). Schliesslich hat sich die 1. Strafkammer im Sinne einer Ergänzung mit der Hypothese befasst, wie die Sachlage bei einem Verkehrswert von über CHF 9.0 Mio. zu beurteilen wäre (S. 110 ff. der Urteilsbegründung, pag.