___ AG die Immobilien nicht unter Wert verkauft worden. Zum Argument, dass es keine unternehmerische bzw. keine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gegeben habe, die Grundstücke an einen Dritten zu verkaufen, sowie zu den geltend gemachten Indizien, welche für eine nahe Zusammenarbeit zwischen der Gesuchsgegnerin und J.________ sprechen würden, führte die 1. Strafkammer aus, es könne offen gelassen werden, ob diese Vorbringen zutreffen würden, da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Immobilien unter Wert verkauft worden seien, und der Gesuchsgegnerin sei es als Alleinaktionärin und Geschäftsführerin der Gesuchsteller-