licher Beurkundung ungültig sei und damit für die Gesuchsgegnerin keinen klagbaren Anspruch auf Übertragung der Immobilien für CHF 9.1 Mio. begründe. Die Gesuchstellerin erachte diese Vereinbarung als Indiz, dass die E.________ AG bzw. J.________ als «Strohmann» fungiert habe, um die Immobilien dem Zugriff der Privatkläger G.________ und F.________ (heute Eigentümer der Gesuchstellerin) zu entziehen. Letztlich gelte auch hier, dass nicht erwiesen sei, dass die Immobilien am 24. Juni 2008 mehr wert als CHF 9.0 Mio. gewesen seien. D.h., selbst wenn J.________ als Strohmann fungiert hätte, seien ihm bzw. der E.________ AG die Immobilien nicht unter Wert verkauft worden.