Zu den hiervor aufgeführten besonderen Umständen, welche die Gesuchstellerin geltend gemacht hatte, führte die 1. Strafkammer aus, dass es der Kammer zwar durchaus nachvollziehbar erscheine, dass die Gesuchstellerin (respektive Privatklägerin) diese als stossend erachte, es sei aber wie ausgeführt nicht erwiesen, dass die Immobilien am 24. Juni 2008 mehr als CHF 9.0 Mio. wert gewesen seien und dass die Gesuchsgegnerin diese damit unter dem tatsächlichen Wert verkauft habe. Zur handschriftlichen Vereinbarung vom 23. Juni 2008 betreffend Rückkaufsrecht der Immobilien während 10 Jahren für CHF 9.1 Mio. hielt die 1. Strafkammer zudem fest, dass diese Vereinbarung mangels öffent-