17 nicht in andere Hände gelangten und die Angeschuldigte als Dank für die Mietzinserträge verschiedene finanzielle Vorteile geniesse. Die 1. Strafkammer würdigte in einem ersten Schritt verschiedene Verkehrswertgutachten betreffend die verkauften Liegenschaften und hielt als Fazit fest, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die verkauften Immobilien am 24. Juni 2008 mehr wert als CHF 9.0 Mio. (sprich als der Verkaufspreis) gehabt hätten und dass die Gesuchsgegnerin diese damit unter dem tatsächlichen Wert verkauft habe (S. 91 f. der Urteilsbegründung, pag. 293 f.;