Zusammenfassend machte die Gesuchstellerin in diesem Verfahren geltend, es habe keinerlei betriebswirtschaftliche Gründe gegeben, diese Grundstücke einem Dritten, insbesondere unter Einräumung dieser unüblichen und lediglich zu Gunsten der Käuferschaft formulierten Konditionen, zu verkaufen. Ferner zählte die Gesuchstellerin Indizien auf, welche für eine nähere Zusammenarbeit zwischen der Gesuchsgegnerin und J.________ sprechen würden. So etwa der Liegenschaftsverwaltungsvertrag vom 24. Juni 2008. Die Gesuchsgegnerin sei nach wie vor bei der E._____