__ AG und die Gesuchsgegnerin hätten dafür gesorgt, dass die Letztgenannte keinerlei Eigenmittel habe aufwenden müssen, um die Liegenschaften zu übernehmen, wobei dieser Eindruck durch die Darlehensmodalitäten noch weiter bestärkt würde. Zusammenfassend machte die Gesuchstellerin in diesem Verfahren geltend, es habe keinerlei betriebswirtschaftliche Gründe gegeben, diese Grundstücke einem Dritten, insbesondere unter Einräumung dieser unüblichen und lediglich zu Gunsten der Käuferschaft formulierten Konditionen, zu verkaufen.