__ hätten schliessen lassen. Entscheidend sei jedoch die handschriftliche Vereinbarung zwischen der Angeschuldigten und J.________ vom 23. Juni 2008, worin noch vor dem Verkauf der Grundstücke vereinbart worden sei, dass die Gesuchsgegnerin die Grundstücke innerhalb von 10 Jahren zurückkaufen könne. Ferner würden die Modalitäten der Kaufpreistilgung eindrücklich zeigen, dass die E.________ AG für den Kauf der drei Grundstücke keinerlei Eigenmittel habe aufwenden müssen.