der Urteilsbegründung, pag. 280 ff.). Sie brachte insbesondere vor, die Vorinstanz habe die besonderen Umstände am Tag des Verkaufes nicht berücksichtigt. Dies betreffe einerseits die Tatsache, dass der Verkauf einen Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im paulianischen Anfechtungsprozess stattgefunden habe. Auch seien am gleichen Tag neben dem Kaufvertrag noch weitere Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden (Darlehensvertrag, Liegenschaftsverwaltungsvertrag), die auf den wirklichen Willen der Gesuchsgegnerin sowie von J.________ hätten schliessen lassen.