16 14.3. Erwägungen im Urteil der 1. Strafkammer Nach dem soeben Dargelegten ist es unerlässlich, in einem ersten Schritt zu überprüfen, womit sich die 1. Strafkammer in ihrem Urteil befasst und welche Tatsachen und Beweismittel sie ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Soweit vorliegend relevant, ist der Urteilsbegründung der 1. Strafkammer zunächst der Inhalt des oberinstanzlichen Parteivortrags der Gesuchstellerin (damals Privatklägerin) zu entnehmen (S. 78 ff. der Urteilsbegründung, pag.