Dabei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (BSK StPO-HEER, N 8 zu Art. 413). Die Erheblichkeit bedeutet einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn «eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden» muss. Verlangt wird vielmehr, dass ein anderes Urteil sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E 5.a;