Urkunden sind dann neu, wenn deren Inhalt vom Gericht nicht wahrgenommen worden ist. Die fehlerhafte Auslegung der entsprechenden Erklärung stellt dagegen ebenso wenig ein neues Beweismittel oder eine neue Tatsache dar wie die aus der Erklärung gezogene Schlussfolgerung (BSK StPO-HEER, N 56 f. zu Art. 410). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (BSK StPO-HEER, N. 5 f. zu Art. 413).