2018, N 13 zu Art. 410). Nicht neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie «auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese» erwogen wurden. Nicht als neu gelten auch tatsächliche Grundlagen, wenn der Richter lediglich deren Tragweite falsch gewürdigt hat, bekannte Tatsachen falsch beurteilt oder unterschätzt hat, oder wenn nun Originale statt der beim früheren Urteil verwendeten Kopien vorgelegt werden (FINGERHUTH, Kommentar zur StPO, N 58 und 60 zu Art. 410; BSK StPO-HEER, N 34 und 51 zu Art. 410). Eine bloss andere Würdigung einer unveränderten Beweislage kann nach Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nicht erneut thematisiert werden.