Die 1. Strafkammer habe festgehalten, dass selbst wenn hier von einem Strohmannverhältnis auszugehen sei, dieser Umstand nichts an der Rechtmässigkeit des Verkaufs der Liegenschaft ändern würde. Die 1. Strafkammer habe demnach den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin allenfalls durch eine Vereinbarung mit Herrn J.________ sich das Recht, die fraglichen Liegenschaften später zu erwerben, vorbehalten habe, als rechtlich unerheblich qualifiziert. Auch die Gesuchstellerin mache nicht geltend, dass die fraglichen Nebenvereinbarungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.