Der 1. Strafkammer hätten im Jahr 2011 zwar nicht die ausformulierten Vereinbarungen vorgelegen, aber ein handschriftliches Papier, in welchem J.________ der Gesuchsgegnerin ebenfalls den Zugriff auf die Liegenschaften, welche die E.________ AG erworben habe, zugesichert habe. Die 1. Strafkammer habe festgehalten, dass selbst wenn hier von einem Strohmannverhältnis auszugehen sei, dieser Umstand nichts an der Rechtmässigkeit des Verkaufs der Liegenschaft ändern würde.