Die Gesuchstellerin hält mit Replik vom 18. Januar 2023 (pag. 765 ff.) fest, dass sich selbst anhand der Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Antwort ergebe, dass es sich bei den von der Gesuchstellerin geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel auch aus ihrer Sicht um solche handle, denen die Eigenschaft der Neuheit und Erheblichkeit nicht abzusprechen sei. Dies müsse zur Gutheissung des Revisionsbegehrens führen, wobei die Argumentation der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Beurteilung der von der Staatsanwaltschaft zu erhebenden modifizierten Anklage einzubeziehen sein werde.