__ ebenfalls zu verneinen. Es sei also bereits in diesem Zivilverfahren festgestellt worden, dass der Gesuchstellerin auch kein Schaden aus entgangenen Mieterträgen entstanden sei. In Würdigung aller Umstände sei deshalb zu schliessen, dass das Revisionsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unbegründet sei. 14.1.4 Die Gesuchstellerin hält mit Replik vom 18. Januar 2023 (pag.