14 be, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die Gesuchsgegnerin bei der Festlegung des Verkaufspreises ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Verkauf habe zudem weder betreffend Eigenkapital noch bezüglich der Liquidität der Gesuchsgegnerin einen negativen Einfluss gehabt, womit eine Schädigung nicht nachgewiesen, geschweige denn betragsmässig festgelegt werden könne. Ein Schaden, der aus den entgangenen Mietzinseinnahmen resultieren würde, sei gestützt auf das Gutachten L.________ ebenfalls zu verneinen.