Mithin führe die Anwendung dieser Rechtsprechung vorliegend zum Ergebnis, dass auch aus diesem Blickwinkel die Voraussetzungen dafür, das Urteil der 1. Strafkammer zu revidieren, nicht gegeben seien. Schliesslich verweist die Gesuchsgegnerin auf die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, welche in Kenntnis aller Nebenvereinbarungen und basierend auf der vorgenannten Expertise zur Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen des Liegenschaftsverkaufs festgehalten ha-