Das Gutachten Q.________ lege mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, dass eine Vermögensdisposition zulasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven ./. Passiven) unberührt lasse, nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB sei. Die fraglichen Nebenvereinbarungen hätten das Reinvermögen der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Liegenschaftsveräusserung in keiner Art und Weise tangiert, was auch von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht werde. Mithin führe die Anwendung dieser Rechtsprechung vorliegend zum Ergebnis, dass auch aus diesem Blickwinkel die Voraussetzungen dafür, das Urteil der 1. Strafkammer zu revidieren, nicht gegeben seien.