Die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel seien in keiner Art und Weise geeignet, eine Revision zu begründen. In rechtlicher Hinsicht verweist die Gesuchsgegnerin schliesslich auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Q.________, welches sie im derzeit noch bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hängigen Verfahren (H.________ (Verfahrensnummer)) eingereicht habe und welches überzeugend aufzeige, dass das Gutachten N.________ nicht schlüssig sei. Das Gutachten Q.__