Die Liegenschaften sowie deren Erträge seien der Gesellschaft zugeflossen. Geldflüsse zwischen der Gesellschaft und der Gesuchsgegnerin, soweit das Arbeitsverhältnis übersteigend, hätten unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach die Gesuchsgegnerin mit den Erträgen der Liegenschaften den Kauf der Aktien finanziert habe, seien damit klarerweise unrichtig. Die Darstellung, wonach der Verkauf der Liegenschaften an die E.________ AG für die Gesuchstellerin keinen Sinn gemacht habe, sei aktenwidrig. Im gerichtlichen Gutachten von der Firma O._____