13 lich weniger Aktiven zu einem viel höheren Preis erworben. Dass sich die Gesuchsgegnerin mit der zweiten Nebenvereinbarung das Recht vorbehalten habe, die drei Liegenschaften zu einem Preis von CHF 9.1 Mio. zu erwerben, belege, dass sie keine Bereicherungsabsicht gehabt habe, da die E.________ AG einen tieferen Preis bezahlt habe. Ferner sei die Gesuchsgegnerin selbst Angestellte der E.________ AG gewesen. Die Liegenschaften sowie deren Erträge seien der Gesellschaft zugeflossen.