Sie habe die Aktien aber nicht wie vereinbart für CHF 50'000.00, sondern für CHF 300'000.00 erworben und mithin das Sechsfache des Preises gemäss der Vereinbarung bezahlt. Dieser Preis sei im Rahmen eines Steuerrulings als korrekt erachtet worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bezüglich der Aktien seien schliesslich nur noch zwei der ursprünglich drei Liegenschaften der E.________ AG im Eigentum derselben gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe folg-