Ferner habe die 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom September 2011 ausgeführt, dass selbst wenn J.________ als Strohmann fungiert hätte, dieser Umstand nichts an der Rechtmässigkeit des Verkaufs ändern würde. Dass die Gesuchsgegnerin durch den Aktienkauf im Jahr 2017 gemeinsam mit J.________ einen Plan umgesetzt habe, werde von der Gesuchsgegnerin vehement bestritten. Die Gesuchsgegnerin habe die Aktien der E.________ AG erst im Jahre 2017 und zu anderen Konditionen als in den Nebenvereinbarungen vorgesehen erworben.