Letztere würden keinen Bezug zum Liegenschaftsverkauf aufweisen und seien bereits Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens. Es sei zudem festgehalten, dass dem Wirtschaftsstrafgericht im Verfahren im Jahre 2010 eine handschriftliche Vereinbarung zwischen der Gesuchsgegnerin und J.________ vorgelegen habe, in welcher der Gesuchsgegnerin ebenfalls das Recht eingeräumt worden sei, zu einem späteren Zeitpunkt die Liegenschaften zu erwerben. Ferner habe die 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom September 2011 ausgeführt, dass selbst wenn J._____