Die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe die Liegenschaften zu einem Preis von CHF 300'000.00 anstelle von CHF 3 Mio. übernommen, sei mithin akten- und tatsachenwidrig. Die Nebenvereinbarungen seien sodann nicht durch dieselben Parteien abgeschlossen worden. Der Grundstückvertrag sei zwischen der Gesuchstellerin und der E.________ AG unterzeichnet worden, die Nebenvereinbarungen hingegen zwischen der E.________ AG und der Gesuchsgegnerin als Privatperson. Letztere würden keinen Bezug zum Liegenschaftsverkauf aufweisen und seien bereits Gegenstand des hängigen Berufungsverfahrens.