Die Gesuchsgegnerin habe die Aktien der E.________ AG (und wohlbemerkt nicht die Liegenschaften) erst im Jahre 2017 und damit fast 10 Jahre nach der Liegenschaftstransaktion erworben. Dies zu einem Preis, welcher beträchtlich über den in den Nebenvereinbarungen vorgesehenen liege. Der genannte Preis von CHF 300'000.00 betreffe dann auch die Aktien der E.________ AG und nicht die Liegenschaften. Die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe die Liegenschaften zu einem Preis von CHF 300'000.00 anstelle von CHF 3 Mio. übernommen, sei mithin akten- und tatsachenwidrig.