679 ff.), dass der Gesuchstellerin tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden sei. Die Gesuchstellerin habe die Liegenschaften im Jahr 2008 verkaufen müssen, weil sie ansonsten illiquide geworden wäre. Die Behauptung, die Erträge der Liegenschaften hätten der Gesuchsgegnerin den Kauf dieser Liegenschaften ermöglicht, sei in verschiedener Hinsicht falsch. Nicht sie, sondern die E.________ AG habe die im Revisionsbegehren genannten Grundstücke erworben, wodurch Nutzen und Schaden an diesen Liegenschaften ihr zugestanden seien. Die Gesuchsgegnerin habe die Aktien der E.____