12 hätten die E.________ AG und J.________ letztlich tatsächlich als Strohgesellschaft bzw. Strohmann fungiert, hätten sie es doch der Gesuchsgegnerin ermöglicht, die sich vollständig selber finanzierenden Grundstücke von der Gesuchstellerin in ihr eigenes Vermögen zu übertragen. 14.1.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet dagegen in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (pag. 679 ff.), dass der Gesuchstellerin tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden sei.