158 StGB geschützte Reinvermögen der Gesuchstellerin stattgefunden habe und sie entsprechend verurteilt worden sei, sei eine Pflichtverletzung zwingend zu bejahen, falls den Nebenvereinbarungen ein Wert von über Null Franken beizumessen sei und die Gesuchsgegnerin zur Übertragung auch nur eines der aus diesen Nebenvereinbarungen herstammenden Rechten verpflichtet gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe bei all diesen Rechtsgeschäften, also auch bei den genannten Nebenvereinbarungen, in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratspräsidentin der Gesuchstellerin und damit als verantwortliches Organ im Sinne von Art. 158 StGB gehandelt.