_ habe der E.________ AG im Dezember 2016 einen (minimalen) Wert von CHF 500'000.00 beigemessen, der jedoch von der Gesuchsgegnerin nicht habe bezahlt werden können, weshalb der Kaufpreis im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 letztlich auf CHF 300'000.00 festgesetzt worden sei. Die Gesuchstellerin hätte, wären ihr die Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 pflichtgemäss übertragen worden, das Recht gehabt, mit einem finanziellen Einsatz von CHF 50'000.00 die E.________ AG und damit mittelbar die sich noch in deren Eigentum befindlichen Grundstücke zu erwerben.