Beim Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 handle es sich deshalb um ein sich durch den Wert und die Erträgnisse des Kaufgegenstands selber finanzierendes Geschäfts, was nichts anderes bedeute, als dass der per 24. Juni 2008 erfolgte Kauf der Grundstücke die E.________ AG als (zu diesem Zeitpunkt «leere») Käuferin nichts gekostet habe. Insbesondere mit der Nebenvereinbarung betreffend Aktien, welche es der Gesuchsgegnerin ermöglicht hätte, die gleichentags für CHF 9.0 Mio. verkauften Grundstücke für CHF 100'000.00 bzw. CHF 50'000.00 nach Ablauf der ersten fünf Jahre zu erwerben, habe sie ihre Absicht, die Grundstücke aus der Gesuchstellerin herauszulösen und zu einem späteren Zeitpunkt sel-