__ AG als reine Mantelgesellschaft habe bis zum Erwerb der drei Grundstücke über gar kein Gesellschaftsvermögen oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sie zum Erwerb der Grundstücke hätte einsetzen können, verfügt. Beim Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 handle es sich deshalb um ein sich durch den Wert und die Erträgnisse des Kaufgegenstands selber finanzierendes Geschäfts, was nichts anderes bedeute, als dass der per 24. Juni 2008 erfolgte Kauf der Grundstücke die E.________ AG als (zu diesem Zeitpunkt «leere») Käuferin nichts gekostet habe.