11 von CHF 1.43 Mio.) und den Erträgen (Darlehensrückzahlung im Umfang von CHF 3 Mio. / Darlehenszinszahlung) aus den fraglichen Grundstücken finanziert worden sei. Die E.________ AG als reine Mantelgesellschaft habe bis zum Erwerb der drei Grundstücke über gar kein Gesellschaftsvermögen oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sie zum Erwerb der Grundstücke hätte einsetzen können, verfügt.