dass der durch die Gesuchsgegnerin vorgenommene Verkauf nicht ausschliesslich aus geschäftspolitischen Gründen, sondern im eigenen Interesse und mit der Absicht, die Grundstücke aus der Gesuchstellerin herauszulösen und gestützt auf und abgesichert durch die Kaufrechtsverträge vom 24. Juni 2008 zu einem späteren Zeitpunkt selber zu erwerben, erfolgt sei.