Der entsprechende Verlust sei durch die Gesuchstellerin in der Form ihres entgangenen Gewinns getragen worden, wodurch ihr ein massgeblicher Schaden entstanden sei. Dies habe die Gesuchsgegnerin schliesslich gezielt erwirkt und die Pflichtverletzung sowie den resultierenden Schaden gewollt, womit sie mit direktem Vorsatz mit der Absicht, sich zu bereichern, vorgegangen sei. Es liege entsprechend eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor. Zu diesem Schluss gelange im Übrigen auch Prof. Dr. iur. N.________ in seinem beigelegten Gutachten.