Der dabei entstandene Schaden bestehe im entsprechenden Verlust, welcher durch die Gesuchstellerin getragen worden sei. Zusammengefasst hätten sowohl die Verwendung der Liegenschaftserträge zur Rückzahlung des Darlehens, als auch die durch die Nebenvereinbarungen erwirtschafteten Erträge zu Gunsten der Gesuchsgegnerin zu einer Nichtvermehrung der Aktiven und mithin zu einem entgangenen Gewinn zu Lasten der Gesuchstellerin geführt. Es habe sich zwar grundsätzlich um die Abwicklung eines legalen Geschäfts gehandelt, aus Sicht der Gesuchstellerin habe dieses aber wirtschaftlich keinen Sinn ergeben.