10 suchsgegnerin erwirtschafteten Erträge (Verwaltungshonorar) grundsätzlich der Gesuchstellerin zugestanden hätten. Dies führe zu einer Nichtvermehrung der Aktiven, d.h. zu einem entgangenen Gewinn zu Lasten der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin habe mit dem Verkauf der Liegenschaften ein wohl legales Geschäft abgewickelt, welches aus Sicht der Gesuchstellerin jedoch wirtschaftlich keinen Sinn ergeben, sondern ihr vielmehr einen Schaden in Form eines entgangenen Gewinns zugeführt habe.