Die gewählte Konstruktion mit der Einschaltung der E.________ AG als Strohgesellschaft habe dazu geführt, dass die Gesuchsgegnerin das grösste Aktivum der Gesuchstellerin habe erwerben können, indem sie die zukünftigen Einnahmen, welche die Gesuchstellerin aus den Liegenschaften hätte erwirtschaften können, dazu verwendet habe, sich selbst den Kauf zu finanzieren. Die Liegenschaftserträge seien nämlich in die Rückzahlung des Darlehens geflossen, anstatt dass sie wie bis dahin der Gesuchstellerin zugekommen seien. Hinzu komme, dass die von der Ge-