Es liege klar eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB vor, zumal sie mittels Einsetzen einer Strohgesellschaft die ursprünglich der Gesuchstellerin gehörenden Liegenschaften respektive deren Erträge dazu benutzt habe, sich selbst die Liegenschaften zu finanzieren. Bezüglich Vermögensschaden führt die Gesuchstellerin aus, dass es vorliegend um eine Verminderung des Wertes der Aktien sowie eine Nichtvermehrung der Aktiven der Gesuchstellerin gehe. Der Verkauf sei zwar gemäss Feststellung des dazumal urteilenden Gerichts zu einem marktkonformen Kaufpreis erfolgt, weshalb die Gesuchsgegnerin freigesprochen worden sei.