Betreffend Treuepflichtverletzung sei zwischen den beiden Vorgängen, also dem Verkauf und den danach abgeschlossenen Vereinbarungen, zu differenzieren. Es liege der Schluss nahe, dass es sich um eine mittels Vorschiebens einer Strohgesellschaft zum Nachteil der Gesuchstellerin erfolgten Vermögensübertragung gehandelt habe. Die Zahlungskonditionen (Abfliessen von CHF 1.1 Mio. an die Gesuchsgegnerin sowie Gewährung eines Darlehens, welches mittels der Liegenschaftserträge zurückbezahlt worden seien) seien für die Gesuchstellerin wenig erfolgreich gewesen. Es liege klar eine Pflichtverletzung im Sinne von Art.